Statuten Angelman Verein Schweiz

I. Allgemeines

 

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Angelman Verein Schweiz besteht in der Schweiz ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art.60 ff ZGB.

Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des Präsidenten/der Präsidentin.

 

Art. 2 Neutralität

Der Verein hat ausschliesslich gemeinnützigen Charakter. Er ist politisch unabhängig und konfessionslos.

 

Art. 3 Zweck und Ziel

Der Angelman Verein Schweiz setzt sich folgende Ziele:

 

a) Informieren, Beraten und Unterstützen von Eltern, Angehörigen und Freunden von Menschen mit dem Angelman-Syndrom;

b) Anlaufstelle für (neu-)betroffene Familien und interessierte Fachleute in medizinischen, therapeutischen und pädagogischen Berufen;

c) Fördern des Austauschs zwischen Forschung, Praxis und betroffenen Familien;

d) Betreiben einer Webpage und einer Facebook-Seite als Informationsplattform und als Mittel für den Austausch mit den rele-vanten Stellen;

e) Organisieren eines Jahrestreffens, an dem auch die Generalversammlung des Vereins stattfindet;

f) Vernetzen mit internationalen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 4 Mitglieder

1 Der Verein besteht aus Aktiv- und Solidarmitgliedern. Die Aktivmitgliedschaft steht allen vom Angelman-Syndrom betroffenen Familien oder deren gesetzlichen Vertretern offen.

 

2 Weitere Angehörige und Freunde von Menschen mit dem Angelman-Syndrom, Förderer des Vereins, aber auch Behörden, Insti-tutionen, Vereine oder Firmen können dem Verein als Solidar- oder Gönnermitglied beitreten.

 

3 Die Mitglieder bezahlen für jedes Kalenderjahr einen Mitgliederbeitrag. Die Beiträge der Aktivmitglieder sowie der Mindestbeitrag der Solidar- und Gönnermitglieder werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

4 Die Adressen der Vereinsmitglieder werden auf einer Mitgliederliste geführt. Sie wird einmal im Jahr an alle Mitglieder versandt. Die Angaben auf der Adressliste dürfen ausschliesslich für den Vereinszweck verwendet werden.

 

Art. 5 Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied ist dem Vorstand mit einer schriftlichen Beitrittserklärung zu beantragen. Mit der Beitrittserklärung an-erkennt das Mitglied die Statuten des Angelman Verein Schweiz. Für die Aufnahme der Mitglieder ist der Vorstand zuständig.

 

Art. 6 Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Mitglieder, die trotz Mahnung ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, werden von der Mitgliederliste gestrichen.

 

III. Finanzen

 

Art. 7 Mittelbeschaffung

Der Verein beschafft sich Mittel durch:

a) jährliche Mitgliederbeiträge;

b) Beiträge der öffentlichen Hand;

c) Schenkungen, Vermächtnisse u. ä.;

d) gegebenenfalls besondere Veranstaltungen.

 

Art. 7a Reduktion der Mitgliederbeiträge

Der Mitgliederbeitrag kann vom Vorstand reduziert oder erlassen werden.

 

Art. 7b Verwendung der Vereinsmittel

a) Investitionen, die dem Ziel und Zweck des Vereins dienen;

b) Über die Verwendung der Spenden entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss.

 

IV. Organisation

 

Art. 8 Organe

1 Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

c) die Kontrollstelle.

 

2 Die Organe sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen gemäss separatem Spesenreglement.

 

Art. 9 Mitgliederversammlung

1 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet einmal pro Vereinsjahr statt. Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember. Das erste Vereinsjahr beginnt mit der Gründungsversammlung.

 

2 Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks erlangen.

 

3 Der Vorstand lädt schriftlich, mit Traktandenliste, mindestens vier Wochen vorher zur Mitgliederversammlung ein.

 

4 Jedes Mitglied hat das Recht, mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, weitere Vorschläge zu den Traktanden zu machen.

 

5 Zu Verhandlungsgeschäften, die an der Mitgliederversammlung vorgebracht werden, aber nicht rechtzeitig als Traktanden schriftlich vorangemeldet wurden, kann kein Beschluss gefasst werden.

 

6 Über die Geschäfte ist ein Protokoll zu führen.

 

Art. 10 Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmberechtigt sind die Aktivmit-glieder. Beschlüsse über Änderungen der Statuten, über die Zusammenarbeit oder den Zusammenschluss mit anderen Vereinen sowie über die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Art 11 Sachgeschäfte der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung stehen folgende Sachgeschäfte zu:

a) die Wahl des Vorstandes und des Präsidenten/der Präsidentin und des Rechnungsrevisors für eine Amtsdauer von zwei Jahren;

b) die Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

c) die Genehmigung des Budgets und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

d) die Revision der Statuten;

e) Genehmigung des Jahresprogrammes;

f) Beschlüsse über alle anderen Geschäfte, welche der Mitgliederversammlung vom Vorstand überwiesen werden;

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern, falls sich Personen besonders um die Vereinszwecke verdient gemacht haben.

 

Art. 12 Abstimmung und Wahlen

Die Sachgeschäfte und die Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, wenn die Versammlung nicht geheime Abstimmung be-schliesst. Aktivmitglieder haben eine Stimme pro Familie bzw. pro gesetzlichen Vertreter. Die Stimme des Präsidenten/der Präsi-dentin entscheidet bei Stimmengleichheit.

 

Art. 13 Der Vorstand und die Aufgaben

1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Amtsdauer ist zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin selbst und regelt die Unterschriftenberech-tigung. Der Vorstand ersetzt bei Austritten innerhalb des Vereinsjahres eine Vakanz selbst und stellt diese Person an der nächsten Generalversammlung zur offiziellen Wahl. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

 

2 Im Weiteren

a) steht dem Vorstand die gesamte Geschäftsführung und die Überwachung der Interessen des Vereins zu.

b) verwaltet der Vorstand das Vereinsvermögen und ist berechtigt, Schenkungen, Vermächtnisse usw. anzunehmen.

c) entscheidet der Vorstand über den Ausschluss von Mitgliedern, falls diese das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen.

 

Art. 14 Vorstandssitzungen

1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin so oft dies die Geschäfte erfordern. Die Einladungen müssen die Traktanden enthalten. Über andere Geschäfte können gültige Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden und nur dann, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstandes anwesend sind oder nachträglich sich schriftlich einverstanden erklären. Beschlüsse über Traktandengeschäfte werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

 

2 Es wird ein Beschlussprotokoll geführt.

 

Art. 15 Kontrollstelle

Der Revisor prüft die Vermögens- und Betriebsrechnung des Vereins und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Der Revisor erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

V. Organisation

 

Art. 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Vereinsver-mögen ist einem gemeinnützigen Zweck zu übergeben. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 17 Haftung

1 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

 

2 Die Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft. Im Übrigen gelten die Regeln von ZGB 60 – 79.

 

Die Präsidentin

 

Melanie Della Rossa

Zug, 16.06.2013